Die geforderten Spesen machen vorliegend 12.36 % (Fr. 220.00 / Fr. 1'779.75) der Prämienforderung aus und stehen somit rechtsprechungsgemäss in einem Missverhältnis zu ebendieser, ohne dass die Ausstände noch als geringfügig bezeichnet werden könnten. Die Gebühren sind folglich auf unter 10 % zu reduzieren und demnach auf einen angemessenen Betrag von Fr. 170.00 festzusetzen. -8-