4.3.3. Die vorliegend geltend gemachten Spesen betragen Fr. 220.00 (vgl. VB 5 f.), wobei betreffend deren Zusammensetzung einzig bekannt ist, dass drei Mal eine Mahngebühr von Fr. 20.00 erhoben worden ist (VB 1/4; 2/4; 3/4); wofür die übrigen Fr. 160.00 verrechnet wurden, bleibt unklar. Die geforderten Spesen machen vorliegend 12.36 % (Fr. 220.00 / Fr. 1'779.75) der Prämienforderung aus und stehen somit rechtsprechungsgemäss in einem Missverhältnis zu ebendieser, ohne dass die Ausstände noch als geringfügig bezeichnet werden könnten.