4. 4.1. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die – vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht bezahlten – Prämien für die Monate Januar bis Mai 2022 (VB 1/1; 2/1; 3/1; vgl. auch Police in VB 9) in der Höhe von jeweils Fr. 355.95, gesamthaft Fr. 1'779.75, forderte.