Sollte dem Beschwerdeführer (etwa aufgrund höherer Gesundheitskosten im Jahr 2022) durch die Unmöglichkeit des Versichererwechsels dennoch ein Schaden entstanden sein, steht es ihm frei, diesen bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Am Fortbestand des bisherigen Versicherungsverhältnisses im Jahr 2022 (bei der Arcosana) und der Verpflichtung zur Zahlung der vorliegend strittigen Prämienforderungen (vgl. Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV) änderte sich dadurch indes nichts. -6-