Angesichts der (bei einer Jahresfranchise von [weiterhin] Fr. 1'500.00) tieferen Prämie für das Jahr 2022 bei der Arcosana (Beschwerdebeilage [BB] 3) als bei einem Versichererwechsel zur C. (BB 2) mit dem vorgesehenen Vertrag mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.00 ist ein dem Beschwerdeführer durch das Verunmöglichen des Versichererwechsels entstandener Schaden aber nicht augenfällig und wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht. Sollte dem Beschwerdeführer (etwa aufgrund höherer Gesundheitskosten im Jahr 2022) durch die Unmöglichkeit des Versichererwechsels dennoch ein Schaden entstanden sein, steht es ihm frei, diesen bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.