vgl. BGE 130 V 448 E. 3.1 S. 450 f. und E. 5.2 S. 455). Angesichts der (bei einer Jahresfranchise von [weiterhin] Fr. 1'500.00) tieferen Prämie für das Jahr 2022 bei der Arcosana (Beschwerdebeilage [BB] 3) als bei einem Versichererwechsel zur C. (BB 2) mit dem vorgesehenen Vertrag mit einer Jahresfranchise von Fr. 300.00 ist ein dem Beschwerdeführer durch das Verunmöglichen des Versichererwechsels entstandener Schaden aber nicht augenfällig und wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht.