Damit hat es die INTRAS zwar verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer den Versicherer noch per 1. Januar 2022 wechseln konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4.2). Die für den Fall, dass der bisherige Versicherer den Wechsel zu einem anderen Versicherer verunmöglicht, vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge besteht jedoch nicht in der rückwirkenden Anerkennung des Versichererwechsels, sondern in einer Schadenersatzpflicht des bisherigen Versicherers für den daraus entstandenen Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 6 KVG; vgl. BGE 130 V 448 E. 3.1 S. 450 f. und E. 5.2 S. 455).