Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271 E. 4.4 S. 277) davon auszugehen, dass die INTRAS es unterliess, den Beschwerdeführer auf die bestehenden Zahlungsausstände und die Folgen deren Nichtbegleichung im Hinblick auf den angestrebten Versichererwechsel aufzuklären. Damit hat es die INTRAS zwar verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer den Versicherer noch per 1. Januar 2022 wechseln konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4.2).