105l Abs. 2 KVV, mit welcher der Beschwerdeführer auf die bestehenden Zahlungsausstände und die Rechtsfolgen im Falle deren Nichtbegleichung hingewiesen worden wäre, findet sich indes nicht bei den Akten und hat dieser, wie aus seinem Schreiben vom 15. Januar 2022 zu schliessen ist, auch nicht erhalten (Beilage 11 zur Eingabe vom 28. März 2023). Damit ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 146 V 271 E. 4.4 S. 277) davon auszugehen, dass die INTRAS es unterliess, den Beschwerdeführer auf die bestehenden Zahlungsausstände und die Folgen deren Nichtbegleichung im Hinblick auf den angestrebten Versichererwechsel aufzuklären.