3.3.2. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer die OKP bei der INTRAS mit Schreiben vom 27. September 2021 bzw. 25. November 2021 per 31. Dezember 2021 gekündigt (Beilage 8 zur Eingabe vom 28. März 2023). Eine Mitteilung seitens der INTRAS im Sinne von Art. 105l Abs. 2 KVV, mit welcher der Beschwerdeführer auf die bestehenden Zahlungsausstände und die Rechtsfolgen im Falle deren Nichtbegleichung hingewiesen worden wäre, findet sich indes nicht bei den Akten und hat dieser, wie aus seinem Schreiben vom 15. Januar 2022 zu schliessen ist, auch nicht erhalten (Beilage 11 zur Eingabe vom 28. März 2023).