Das Wechselverbot endet erst mit der vollständigen Tilgung der Ausstände nach Art. 105l Abs. 2 KVV. Zu den relevanten Ausständen zählen auch Ausfall- oder Verlustscheinforderungen, welche dem Krankenversicherer infolge früherer Geltendmachung der hier zu interessierenden Kostenarten ausgestellt wurden (vgl. BÜHLER/EGLE, a.a.O., N. 88 zu Art. 64a KVG; vgl. auch: GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, N. 169, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016 [EUGSTER, Krankenversicherung]).