welche jedoch nicht ausschliesslich als pönales Instrument sondern vielmehr auch als Anreizsystem Berechtigung findet. Die versicherte Person soll mithilfe des Wechselverbots dazu gehalten sein, ihre ausstehenden Beträge möglichst zügig zu begleichen (sog. "Verwaltungszwang für die Durchsetzung der Prämienzahlungs- und Kostenbeteiligungspflicht", vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: IVO BÜHLER/CLIFF EGLE, in: Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungssetzt und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, N. 86 zu Art. 64a KVG).