3. 3.1. Die INTRAS fusionierte in der Grundversicherung per 1. Januar 2022 mit der Arcosana, welche das gesamte Vermögen übernahm (vgl. Handelsregistereinträge zu CHE-111.720.694 und CHE-114.377.629). Dementsprechend war ein Vertragsschluss des Beschwerdeführers mit der Arcosana zur Begründung eines Versicherungsverhältnisses mit dieser nicht notwendig. Zu prüfen bleibt indes, ob die Arcosana zu Recht von der Unwirksamkeit der Kündigung des Vertrags mit der INTRAS ausging.