Nachdem sie ihn erfolglos gemahnt hatte, betrieb die Arcosana den Beschwerdeführer (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 22. August 2022 in der Betreibung Nr. aaa). Mit Verfügung vom 26. September 2022 beseitigte sie den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 1'779.75 für die ausstehenden KVG-Prämien der Monate Januar bis und mit Mai 2022 nebst Zinsen und Spesen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. November 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.