achten vom 12. März 2021 und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % (zunächst 70 %, dann monatliche Steigerung von 10 %) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (VB 36 S. 13) kann somit vollumfänglich abgestellt werden. 6. Der von der Beschwerdegegnerin per 6. Dezember 2020 beziehungsweise per 1. Juli 2021 vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 52 S. 5 f.) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.