9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Betreffend das Vorbringen, die erneut bevorstehende Operation der Beschwerdeführerin sei nicht abgewartet worden (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3), weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu beanstanden ist. Gesamthaft vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin damit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. D. zu begründen. Auf das C.-Gut-