er gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ausreichend radiologisch untersucht worden (VB 36 S. 10). Die medizinische Beurteilung obliegt sodann ohnehin den ärztlichen Fachpersonen und nicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).