5.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der Rüge, die vollständigen Bildgebungen bzw. deren Beurteilungen würden fehlen (Beschwerde S. 5), ableiten will. Die Befunde der bildgebenden Verfahren lagen dem Gutachter Dr. med. D. vor, wurden von diesem gewürdigt und -6-