Damit besteht zwar die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin an einer Störung des Gehörs in Form einer Autophonie oder eines Tinnitus leidet, indes ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte keinerlei Hinweise auf eine damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selber macht nichts Derartiges geltend. Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. J., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 16. Mai 2022 denn auch aus, es seien keine wesentlichen neuen Diagnosen hinzugekommen (VB 48 S. 3), was nachvollziehbar ist.