H. und I. äusserten sich dabei nicht zu allfälligen Auswirkungen des diagnostizierten beginnenden Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (VB 44 S. 5 f.). Dem Bericht des Kantonsspitals E. vom 17. März 2021 ist dagegen wiederum zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine eigentliche Hörminderung verneint habe (VB 44 S. 5). Damit besteht zwar die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin an einer Störung des Gehörs in Form einer Autophonie oder eines Tinnitus leidet, indes ergeben sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte keinerlei Hinweise auf eine damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.