5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes. So sei der Tinnitus nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 4 f.) und in den übrigen Akten würden die vollständigen Bildgebungen bzw. deren Beurteilungen fehlen (Beschwerde S. 5).