Die Beschwerdeführerin rügt die ungenügende Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht eine ab 1. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021 befristete halbe Rente zugesprochen hat.