2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: