8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (VB 91) zu Recht ab dem 1. Dezember 2022 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. - 11 - 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.