7.2. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese nicht korrekt sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Invaliditätsgrad in der Höhe von 50 % angenommen und die Rente der Beschwerdeführerin entsprechend herabgesetzt (VB 91). 8.