7.1.2. Da der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte und auch sämtliche sonstige, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten in einem vollen Pensum mit 50%iger Leistungseinschränkung wieder zumutbar sind (vgl. VB 80 S. 17 f. und E. 3.2.3), errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad in der Höhe von 50 % (VB 91).