6.4. Zwar wurde in der mit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F. vom 31. März 2022 eingereichten ausführlichen ADHS-Abklärung vom 19. November 2021, welche dem Gutachter nicht vorgelegen ist, durch med. pract. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert (VB 88 S. 13). Dem Gutachter lag jedoch die Zusammenfassung der Ergebnisse der ADS-Abklärung vom 19. Mai 2010 vor (VB 80 S. 6), in welcher sowohl die Kriterien bzw. die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung als auch jene einer Hyperaktivitäts- und Impulsivitätsstörung verneint wurden (VB 40 S. 11 f.).