Auch die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung, welche verschiedentlich in den Akten erwähnt ist (vgl. z.B. Arztbericht von Dr. med. E. vom 20. Januar 2016 in VB 50 S. 7 ff.), hat der Gutachter nun nachvollziehbar verneint (VB 80 S. 15 f.), weshalb auch diesbezüglich eine Verbesserung ersichtlich ist.