Arztbericht vom 17. September 2008 in VB 19). Die letztere Diagnose lag aufgrund des gleichbleibenden Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. Februar 2016, welche als Vergleichszeitpunkt heranzuziehen ist, vor (VB 52), weshalb eine Veränderung des Gesundheitszustands seit dieser Mitteilung bzw. seit dem zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung ersichtlich ist. Auch die Diagnose einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung, welche verschiedentlich in den Akten erwähnt ist (vgl. z.B. Arztbericht von Dr. med.