6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, es sei der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, zu belegen, dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Sie habe lediglich einen gleichbleibenden Gesundheitszustand anders eingeschätzt. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Beurteilung von Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2022 würden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C. vom 22. Mai 2021 vorliegen (Beschwerde S. 7 ff.).