5.3. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet zudem die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter keine entsprechenden Testungen durchgeführt hat. Im Übrigen ist die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).