Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann bei der Beurteilung einer konkreten psychischen Störung auch schon eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.