5.2. Die Vorakten lagen dem Gutachter vor und wurden von diesem berücksichtigt (VB 80 S. 4 ff.), weshalb das Gutachten, anders als von der Beschwerdeführerin dargetan, nicht bloss auf einer Momentaufnahme (Querschnitt), sondern auch auf einer Dokumentation des Krankheitsverlaufs (Längsschnitt) basiert (vgl. dazu ANDREAS TRAUB, Berichte behandelnder Ärzte und versicherungsmedizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit, in: Allegro con moto, Festschrift zum 65. Geburtstag von Ueli Kieser, 2020, S. 564). Vorliegend ist auch die Dauer der Begutachtung nicht zu beanstanden.