5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, auf das Gutachten von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden, da eine 30-minütige Querschnittbeurteilung nicht geeignet sei, die vorliegende Diagnostik zu erfassen. Zudem hätte der Gutachter psychologische Testverfahren durchführen müssen (Beschwerde S. 8 f.). -7-