4.4. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. C. fachärztlich umfassend untersucht (Untersuch vom 19. April 2021, vgl. VB 80 S. 2, 7 ff.; vgl. auch Labor in VB 80 S. 19). Der Gutachter beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 80 S. 4 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten ist damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zuzuerkennen.