In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund der durch die Persönlichkeitsstörung bestehenden verminderten Konfliktfähigkeit mit raschem Rückzug, der Tendenz zu selbstverletzenden Handlungen und der erhöhten Ermüdbarkeit insgesamt 50 % (50%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 %). Gleiches gelte in einer angepassten Tätigkeit, wobei alle den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zumutbar seien, jedoch einfache, lebenspraktische Tätigkeiten mit Routinearbeiten in einem konstanten, verständnisvollen Umfeld empfohlen würden.