3.2.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2022 (VB 91) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 22. Mai 2021. Der Gutachter stellte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 80 S. 13): "Kombinierte emotional instabile und histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)"