Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da die Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet hat, ist gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.