2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 9. Februar 2023 mitteilte, sie teile die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 91) die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht auf den 1. Dezember 2022 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat.