C. vom 17. Februar 2021, in welchem dem Substanzgebrauch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Stellungnahme vom 24. Februar 2021 [recte: 2022], VB 190 S. 4), noch eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt, zumal Hinweise auch auf eine sonstige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gemäss dem behandelnden Psychiater bestehen. Mithin erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (vgl. E. 2.1.) und die Streitsache ist für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.