In einer Tätigkeit gemäss den beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bestehe ohne Anpassungen eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 60 % (VB 173 S. 60). Daran hielt der Gutachter – nach Einsicht in die Stellungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., vom 28. Juli 2021 (VB 183) – am 24. Februar 2021 (recte: 2022) fest (VB 190). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 (VB 207).