2.2. Der Verfügungserlass markiert den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Tatsachen, die sich erst später verwirklichten, sind allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2). Dies ist etwa gegeben, wenn sich die spätere ärztliche Beurteilung auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung bezieht.