Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.430 / TR / lf / sc Art. 80 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 26. Oktober 2022 und 2. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nach erstmaliger Leistungsabweisung mit Verfügung vom 12. April 2013 - am 13. April 2016 wegen psychischer Beschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein und traf berufli- che Massnahmen. Nach deren Abbruch veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2021). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren und Rücksprache mit dem Gutachter sprach die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 – wie angekündigt – ab dem 1. Februar 2017 eine Viertelsrente zu, dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. November 2022 und Ankündigung einer späteren Verfügung betref- fend den rückwirkenden Zeitraum. Die Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis am 31. Oktober 2022 erfolgte am 2. Dezember 2022. 2. 2.1. Am 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gung vom 26. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 26.10.2022 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzu- sprechen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ord- nungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Als prozessualer Antrag wurde gestellt: "Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernen- nen." 2.2. Mit Eingabe vom 30. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Einschätzung von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, und lic. phil. E., Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 11. Novem- ber 2022 ein. -3- 2.3. Am 7. Dezember 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerde- führerin verfügungsweise die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt in Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden. Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Auf Vorbringen, die über den Anfechtungsgegenstand hin- ausgehen, tritt das Gericht in der Regel nicht ein (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426). 1.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2017 basiert auf der Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 207). Die Konkretisierung in masslicher Hin- sicht für den Zeitraum ab dem 1. November 2022 erfolgte ebenfalls mit der Verfügung vom 26. Oktober 2022 (VB 207), für den Zeitraum vom 1. Feb- ruar 2017 bis am 31. Oktober 2022 jedoch erst mit Verfügung vom 2. De- zember 2022 (VB 215). Den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2017 als solchen begründete da- mit aber die Verfügung vom 26. Oktober 2022 (VB 207; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_526/2022 vom 6. Februar 2022 E. 3.1). Gegen die Verfü- gung vom 2. Dezember 2022 wären nur Rügen allein in zeitlicher und masslicher Hinsicht zulässig, sie gilt jedoch vorliegend sinngemäss als mit- angefochten. -4- 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin ab 1. Februar 2017 (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f. und E. 3b S. 419 f. mit Hinweisen). 2. 2.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärun- gen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2. Der Verfügungserlass markiert den Endzeitpunkt des relevanten Gesche- hens für den zu berücksichtigenden Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Tatsachen, die sich erst später verwirklichten, sind allerdings insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b in fine; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101, U 170/00 E. 2). Dies ist etwa gegeben, wenn sich die spätere ärzt- liche Beurteilung auf den Zeitraum vor der massgeblichen Verfügung be- zieht. Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sind im Nor- malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteil des Bundesgerichts 9C_349/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erlebte eine schwierige Kindheit und Jugend mit einer drogenabhängigen Mutter und Aufenthalten bei Pflegefamilien. Seit dem 13. Altersjahr befindet sie sich in psychiatrischer Behandlung, ab dem 16. Altersjahr nahm sie verschiedene schädliche Substanzen zu sich (zu- sammenfassend: Bericht der Psychiatrischen Dienste F. vom 14. Juni 2016 [VB 19 S. 3 f.], Bericht der Klinik G. vom 25. Mai 2018 [VB 97 S. 2]). Ein stationärer Entzug erfolgte vom 11. September bis 29. November 2018 (Bericht der Klinik H. vom 27. Dezember 2018, VB 108). Im von der Be- -5- schwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 17. Feb- ruar 2021 diagnostizierte Dr. med. C. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, emotional-in- stabilen und unreifen Anteilen (ICD-10 F68.0) und eine ADHS (ICD-10 F90.0; VB 173 S. 55). In einer Tätigkeit gemäss den beruflichen Möglich- keiten der Beschwerdeführerin bestehe ohne Anpassungen eine Arbeitsfä- higkeit von 30 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 60 % (VB 173 S. 60). Daran hielt der Gutachter – nach Einsicht in die Stel- lungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., vom 28. Juli 2021 (VB 183) – am 24. Februar 2021 (recte: 2022) fest (VB 190). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2022 (VB 207). 3.2. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die Einschätzung von Dr. med. D. vom 11. November 2022 ein (VB 217 S. 3 f.; Aktenzusam- menzug Ziff. 2.2.). Der behandelnde Psychiater berichtet, der Gesamtzu- stand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert. Seit Beginn 2022 zeige sich eine Zunahme von Albträumen, Flashbacks, Ängsten und Unsi- cherheiten, starke Nervosität und Unruhe sowie regelmässige Migränean- fälle. Im August 2022 sei es zu einem Rückfall in die Sucht mit anschlies- sender stationärer Behandlung gekommen (VB 217 S. 4). Diese Ver- schlechterung trat innert des Beurteilungszeitraums ein, der mit dem Erlass der Verfügung, vorliegend am 26. Oktober 2022, endet (vgl. E. 2.2. hiervor). Somit ist fraglich, ob das Gutachten von Dr. med. C. vom 17. Februar 2021, in welchem dem Substanzgebrauch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Stellungnahme vom 24. Februar 2021 [recte: 2022], VB 190 S. 4), noch eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt, zu- mal Hinweise auch auf eine sonstige Verschlechterung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin gemäss dem behandelnden Psychiater bestehen. Mithin erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als un- genügend abgeklärt (vgl. E. 2.1.) und die Streitsache ist für weitere Abklä- rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügungen vom 26. Oktober und 2. Dezember 2022 aufzuheben sind und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -6- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 26. Oktober und 2. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6000 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker