1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorübergehende Leistungen als auch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Berufskrankheit verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.