4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als widerrechtlich. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen – (im selben Entscheid) über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorübergehende Leistungen als auch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für die Folgen der am 21. Oktober 2016 gemeldeten Berufskrankheit verfüge. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -5-