Über die Einstellung der vorübergehenden und die Zusprache von Dauerleistungen ist im selben Entscheid zu befinden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen der Berufskrankheit mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) zusprach, ohne über dessen Anspruch auf Taggelder (und Heilbehandlung) bis zu diesem Zeitpunkt zu befinden (und auf dessen entsprechenden Antrag gar explizit nicht eintrat), widerspricht damit den dargelegten Grundsätzen. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch nicht dar und es ist auch aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sie den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2017 festsetzte.