3. Nach dem Gesagten hat der Unfallversicherer (im Falle des Bestehens einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit) solange Taggelder zu erbringen, bis kein namhafter Behandlungserfolg mehr zu erwarten ist, und (erst) wenn dieser Zeitpunkt gekommen ist, den Rentenanspruch zu prüfen. Über den Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) kann mithin erst befunden werden, wenn klar ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder besteht bzw. per wann der Fall abgeschlossen werden kann. Über die Einstellung der vorübergehenden und die Zusprache von Dauerleistungen ist im selben Entscheid zu befinden.