2.4. Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (und damit auch die Frage, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Anspruch auf Taggelder besteht) und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358).