1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279). 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an in der Regel einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG).