3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 29. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: